Überblick

Ein Persönliches Budget ist eine alternative Leistungsform zur Sachleistung. Anstatt beispielsweise 8 Stunden Unterstützung am Tag über einen Pflegedienst zu erhalten, überweist der Kostenträger Geld auf ein Konto des Budgetnehmers, so dass dieser seinen Bedarf in Höhe von 8 Stunden eigenverantwortlich decken kann. Der Budgetnehmer kann zum Beispiel selbst als Arbeitgeber eigene Assistenten anstellen. Das nennt man dann das Arbeitgeber-Modell im Persönlichen Budget.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das Persönliche Budget keine zusätzliche Leistung ist. Es ist nur eine andere Form der Leistungserbringung. Jeder, der ein Persönliches Budget beantragen will, muss daher zunächst Anspruch auf eine Leistung haben.

Unsere Leistungen

Wir verschaffen Interessierten einen Überblick über die Möglichkeiten, aber auch die Pflichten, die mit einem Persönlichen Budget einhergehen. Desweiteren unterstützen wir indem wir Antragsunterlagen entwerfen und in Einzelfällen Verhandlungen mit Kostenträgern übernehmen. Diese Leistungen sind kostenfrei und können daher nur erbracht werden soweit Kapazität besteht.

Wir übernehmen zudem viele der Verwaltungsaufgaben, die der Budgetnehmer bei der Nutzung seines Budgets zu erledigen hat. So erstellen wir Lohnabrechnungen, unterstützen bei Sondersituationen wie Schwangerschaften oder erstellen Kostenübersichten zur Abrechnung des Budgets mit dem Leistungsträger. Diese Leistungen sind kostenpflichtig und werden vom Träger zusätzlich übernommen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für ein Persönliches Budget sind die gleichen wie für eine Leistung über einen Dienst in der Sachleistung. Das Persönliche Budget ist wie oben erwähnt keine zusätzliche Leistung, sondern lediglich eine andere Form der Leistungserbringung. Jegliche Leistungen, die bisher bereits in Form einer Sachleistung erhalten werden, können somit ohne große Umstände in ein Persönliches Budget umgewandelt werden. Formal gelten Kriterien gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX, welche die Leistungsberechtigung definieren:

  • Es gibt eine Beeinträchtigung von Körper, Seele, Geist oder der Sinne.

  • Die Beeinträchtigung ist atypisch für das Lebensalter.

  • Es ist zu erwarten, dass die Beeinträchtigung länger als 6 Monate anhält.

  • Die Beeinträchtigung erschwert die Teilhabe aufgrund von Barrieren von Personen und Umwelt.

Der Gesetzgeber definiert so die Grundvoraussetzungen für Leistungen, weitet diese aber auch noch auf Personen, die von einer Behinderung bedroht sind, aus. Da hier wenig Erklärung gegeben wird, was genau unter eine Beeinträchtigung zu verstehen ist und was aus Sicht des Gesetzgebers “atypisch” ist, empfehlen wir in der Regel, einen Antrag zu stellen, da dies jedenfalls keine negativen Konsequenzen haben kann. Gerne beraten wir Interessierte, ob die Voraussetzungen gegeben sind und können auf Erfahrungswerte von den von uns bereits betreuten Budgets zurückgreifen.

Leistungen

Es gibt viele Möglichkeiten, Leistungen einzuteilen. Wir wollen anhand der Zuständigkeit der unterschiedlichen Leistungsträger die üblichen Leistungsbereiche darstellen. Es ist zu beachten, dass dies zwar die meisten, aber nicht alle Fälle umfasst. So ist z. B. bei Arbeitsunfällen grundsätzlich die Unfallversicherung und bei Schädigung durch Fremdeinwirkung die Haftpflichtversicherung vorrangig zuständig. Genauso gibt es Leistungen, die hier gar nicht beschrieben sind.

Häusliche Krankenpflege (HKP) umfasst alle medizinischen Leistungen, die von der Krankenversicherung getragen werden. Das sind typischerweise Leistungen für beatmete oder anderweitig intensivpflegebedürftige Personen, bei denen nur Fachkräfte eingesetzt werden können. Während Pflegedienste in fast allen Bundesländern nur Fachkräfte einsetzen dürfen, können in Persönlichen Budgets meistens auch Hilfskräfte eingesetzt werden.

Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, egal ob über einen Pflegedienst oder im Persönlichen Budget, erfordert immer, dass der behandelnde Arzt diese verschreibt. Dazu erstellt er eine häusliche Krankenpflegeverordnung, in der der Bedarf festgestellt wird. Häufig steht hier in eindeutigen Fällen nur ein Satz wie „24 Stunden Krankenbeobachtung“.

Fast alles, was zu Hause an Unterstützung benötigt wird, fällt in den Bereich der häuslichen Pflege und Assistenz, soweit es nicht häusliche Krankenpflege ist. Unter häusliche Pflege und Assistenz fällt unter anderem: Duschen, Anziehen, Toilettengänge, Putzen und Kochen. Die meisten Assistenznehmer erhalten Leistungen aus diesem Bereich.

Wer diese Leistungen zu übernehmen hat, ist allerdings nicht immer ganz einfach. Zunächst ist für Pflegeleistungen die Pflegekasse zuständig. Diese zahlt allerdings nur nach Tabelle einen festen Satz, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt. Dieser Pflegesatz reicht für viele Menschen nicht aus. Darüber hinausgehende Kosten übernimmt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege, allerdings nur soweit kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen beim Antragsteller vorliegt. Verdient jemand viel Geld oder hat ein Vermögen über der Freigrenze, so wird die Leistung trotzdem erbracht, aber ein Eigenanteil, der über der Freigrenze liegt, muss vom Antragsteller erbracht werden.

Auch in der Kita, der Schule, beim Studium oder bei der Arbeit wird häufig Assistenz benötigt. Dabei wird der Bereich Arbeit gesondert behandelt und Arbeitsassistenz wird vom Integrationsamt (unter der Voraussetzung, dass mindestens 15 Wochenstunden geleistet werden) und in wenigen Fällen von der Rentenversicherung geleistet. Die Unterstützung auf dem Bildungsweg hingegen wird nur einkommens- und vermögensabhängig von der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. Hier gelten ab 2020 einige neue Regeln, da die Eingliederungshilfe dann nicht mehr Teil der Sozialhilfe sein wird. Ausnahmen sind zudem einige Leistungen für Kinder, die vom Jugendamt übernommen werden, sowie alle Leistungen, die ärztlich verordnet werden, dann fallen diese Leistungen in den Bereich der häuslichen Krankenpflege.
Alle Assistenz, die zur Ermöglichung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben notwendig ist, fällt unter die Eingliederungshilfe und wird entsprechend vom Sozialhilfeträger erbracht. Wer ohne Begleitung nicht aus dem Haus kann, hat einen Anspruch darauf, zum Spazieren, Schwimmen, für Kinobesuche oder jede andere Beschäftigung Assistenz zu erhalten. Auch hier sind die Änderungen in der Eingliederungshilfe ab 2020 zu beachten.

Als Elternassistenz bezeichnet man umgangssprachlich die Assistenz, die aufgrund der Elterneigenschaft notwendig ist. Es geht dabei nicht um Assistenz für den Menschen mit Behinderung direkt, sondern um die Unterstützung bei der Umsetzung der Erziehung. Assistenten, die Elternassistenz leisten, haben kein Mitspracherecht bei der Erziehung, sie unterstützen nur Eltern physisch, die Tätigkeiten wie Wickeln nicht selbst durchführen können. Auch diese Leistungen fallen in den Bereich der Eingliederungshilfe und unterliegen somit den Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Träger

Leistungen für Menschen mit Behinderung sind in den Sozialgesetzbüchern geregelt. Wir stellen kurz die relevantesten Träger vor.

Die Krankenversicherung dient dem Zweck, Leib und Leben aller Menschen zu erhalten. Entsprechend werden von der Krankenkasse nur Assistenzleistungen übernommen, die der Verschlechterung des Gesundheitszustands vorbeugen. Dazu gehört ausschließlich die oben erläuterte häusliche Krankenpflege (HKP), die auch mit unterschiedlichen Begriffen wie Intensivpflege oder Krankenbeobachtung bezeichnet wird. Mit dieser Leistung soll verhindert werden, dass grundsätzlich schon gefährlichen Situationen nicht noch schlimmer werden. So müssen beispielsweise Beatmungsgeräte ständig überwacht werden, weil bei Ausfall innerhalb kürzester Zeit gravierende Schäden entstehen können.
Die Rentenversicherung leistet größtenteils Leistungen für die berufliche Rehabilitation. Einen Leistungsanspruch haben nur die Menschen, die mindestens 15 Jahre lang gearbeitet haben. Vorher ist meistens das Integrationsamt zuständig. Der Leistungsbereich der Rentenversicherung überschneidet sich daher mit dem der Integrationsämter, so dass in den meisten Fällen für die gleiche Leistung einer der beiden Träger zuständig ist.
Die Unfallversicherung erbringt vollumfassend alle Leistungen für Menschen, die bei der Arbeit einen Unfall hatten, egal welche Lebensbereiche diese betreffen. Die Unfallversicherung hat wie eine Haftpflichtversicherung immer Vorrang vor anderen Trägern. Die Unfallversicherungen gliedern sich in Unfallkassen (für Angestellte in Privathaushalten) und Berufsgenossenschaften für Angestellte in Unternehmen. Die Berufsgenossenschaften unterteilen sich wiederum nach Branche.
Die Kinder- und Jugendhilfe, die lokal häufig in der Nähe zum Sozialhilfeträger untergebracht ist, erbringt, wie der Name schon sagt, Leistungen für Kinder und Jugendliche. Dazu gehören vor allem Leistungen für Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen. So werden pädagogische Leistungen erbracht, die das Ziel verfolgen, das Kind oder den Jugendlichen auf den Stand gleichaltriger zu bringen. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind oft umfangreicher als für Erwachsene und werden dementsprechend auch nur altersabhängig erbracht.

Die Eingliederungshilfe erbringt alle Leistungen, die Menschen mit Behinderung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben benötigen, wenn diese nicht von einem anderen Träger erbracht werden.

Die Integrationsämter verfolgen ein ähnliches Ziel wie die Rentenversicherung, nämlich die Integration von Menschen mit Schwerbehinderung ins Arbeitsleben. Arbeitsassistenz fällt naturgemäß in den Bereich des Integrationsamts, aber auch viele andere Hilfen, die es dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einfacher machen, ein Arbeitsverhältnis zu erhalten. Die Integrationsämter erheben zudem von allen Betrieben, bei denen nicht wenigstens 5 % der Beschäftigten eine Schwerbehinderung haben, eine Ausgleichsabgabe.

Die Pflegeversicherung kommt für Pflegeleistungen auf. Darunter fallen aber auch Tätigkeiten, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit notwendig werden, wie beispielsweise die Haushaltsführung. Allerdings werden die Leistungen nach Tabelle erbracht und sind nicht verhandelbar. Es werden nur pauschale Leistungen (Geld- oder Sachleistung) entsprechend des Pflegegrades erbracht. Ein Pflegegrad ist daher Voraussetzung für Leistungen der Pflegekasse. Neben dieser Hauptleistung können 125 € Entlastungsbetrag pro Monat, sowie je 1.612 € Verhinderungs- und Kurzzeitpflege pro Jahr in Anspruch genommen werden. Weiterhin übernimmt die Pflegekasse bis zu 40 € Kosten für Verbrauchsmittel, die zur Pflege notwendig sind.

Die Sozialhilfe umfasst nahezu alle Leistungen. Für viele unserer Kunden ist die Hilfe zur Pflege relevant. Die Hilfe zur Pflege deckt alle Leistungen für pflegebedürftige Menschen ab, die diese nicht über andere Träger oder eigene Mittel decken können.

Gesetzliche Grundlagen

§ 29 I 1 SGB IX: Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

§ 14 II SGB IX: Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf […] unverzüglich und umfassend fest […]. Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. […]

§ 18 I SGB IX: Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit […].

Antrag

Antrag erstellen

Der Antrag auf ein Persönliches Budget kann formlos gestellt werden. Im Antragsschreiben empfehlen wir kurz die aktuelle Situation zu schildern einschließlich der Personen oder Stellen, die bereits tätig sind. Im Folgenden sollte dargestellt werden, warum Leistungen beantragt werden, beispielsweise weil ein Angehöriger nicht mehr zur Verfügung steht. Es empfiehlt sich auch die Ziele des Antrags noch einmal zu definieren, wie die Lösung am Ende aussehen soll.

Ein gutes Anschreiben hilft dem Sachbearbeiter, die Situation zu verstehen und die damit verbunden Leistungen nachzuvollziehen, was wiederum zu einem schnelleren Verfahren führen kann.

Bei der Beantragung eines Persönlichen Budgets im Arbeitgeber-Modell empfehlen wir die erwarteten Kosten genau aufzuschlüsseln. Hier sind mehrere Kostenfaktoren, wie z.B. Anzahl der geplanten Stunden, Sozialversicherungsabgaben, Buchhaltungskosten etc. entscheidend. Aufgrund der Komplexität der Kostenkalkulation haben wir einen gesonderten Abschnitt hierzu weiter unten eingefügt. Bei Dienstleister-Modellen reicht ein Kostenvoranschlag aus.

Es ist äußerst wichtig eine korrekte Kalkulation zu erstellen, da sonst früher oder später schwerwiegende Probleme für die Durchführbarkeit des Budgets entstehen können.

Im Regelfall wird vom zuständigen Sachbearbeiter geprüft, ob Anspruch auf die beantragten Leistungen besteht. Daher ist es sinnvoll, bereits vorhandene Gutachten wie beispielsweise bei der Beantragung von Pflegeleistungen das MDK-Gutachten oder eine ärztliche Verordnung über häusliche Krankenpflege dem Antrag beizufügen. Sollten diese Unterlagen nicht vorhanden sein, weil noch kein Pflegegrad festgestellt wurde oder eine Neueinstufung nötig ist, wird dies im Antragsprozess vom Sachbearbeiter mitgeteilt.

Für fast alle Leistungen, egal in welcher Leistungsform, ist eine Begutachtung notwendig. Pflegeleistungen werden ohne Pflegegrad/MDK-Gutachten nicht erbracht, genau wie häusliche Krankenpflege nicht ohne häusliche Krankenpflegeverordnung erbracht wird.

Wir helfen!

Fülle unser Formular zur Antragserstellung aus und wir erstellen dir einen Entwurf, den du einreichen kannst!

Jetzt ausfüllen!

Kalkulation

Es gibt häufig Diskussionen über die Höhe der Kosten eines Arbeitgeber-Modells. Wir möchten daher hier einige Punkte nennen, bei denen häufig Uneinigkeit besteht und die mittlerweile größtenteils anerkannten Regelungen erläutern.

Verfahren

Nach Antragsstellung muss der Träger innerhalb von zwei Wochen feststellen, ob er zuständig ist. Sollte der Träger sich für nicht zuständig halten, muss er den Antrag an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiterleiten, § 14 SGB IX. Es kann nicht vom Antragsteller verlangt werden, den Antrag neu bei einem anderen Träger zu stellen. Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, seiner Pflicht die Zuständigkeit zu ermitteln nicht nach, wird er selbst nach zwei Wochen zuständig, auch wenn er eventuell gar nichts mit den Leistungen zu tun hat. Der Gesetzgeber hat dies fest im Gesetz verankert, um ein unnötiges Aufschieben der Anträge zu vermeiden. In der Praxis muss aber häufig mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden. Für viele Sachbearbeiter ist das Persönliche Budget neu und es fehlen benötigte Arbeitsanweisungen. Hier sind Nachsicht und ein offener Austausch mit den Sachbearbeitern förderlicher als rigoroses Bestehen auf Fristen.

Beigefügte Dokumente im Antrag, helfen häufig den Bedarf an Leistungen schnell zu ermitteln. Oftmals sind aber Gutachten veraltet oder Einstufungen noch nicht vorgenommen. Im Antragsprozess ist es daher häufig notwendig, dass der zuständige Träger den Bedarf feststellt. Dies hat er unverzüglich zu tun, § 14 SGB IX, also muss er nach Feststellung der Zuständigkeit sofort prüfen, ob eine Begutachtung notwendig ist und diese auch veranlassen. Je nach Träger sind die Vorgehensweisen hier unterschiedlich.

Sobald die Zuständigkeit des Trägers und der Bedarf geklärt sind, müssen die Details des Budgets abgestimmt werden, die dann in der Zielvereinbarung festgehalten sind. Dazu finden oft Treffen mit Antragsteller und den zuständigen Sachbearbeitern statt. Diese nennt man meist Budgetkonferenz. Teilnehmer können auch ein gesetzlicher Betreuer, Angehörige oder die Budgetassistenz sein.

Es werden üblicherweise noch einmal die beantragten Leistungen besprochen, wie genau diese umgesetzt werden, welche Ziele damit erreicht werden sollen und welche Gelder dafür bereitgestellt werden. Wir empfehlen, dass der Budgetnehmer nicht alleine an einer Budgetkonferenz teilnimmt, sondern stets Freunde, die Budgetassistenz oder ihm Vertraute bittet, mitzukommen. In der Praxis wird eine Budgetkonferenz nur in einigen Fällen durchgeführt, häufig werden alle Fragen per Telefon und E-Mail schon geklärt.

Die Zielvereinbarung wird vom Träger erstellt und dem Budgetnehmer zugestellt. Gemäß Gesetzgebung, muss eine Zielvereinbarung mindestens diese 4 Kernpunkte enthalten:

  • die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
  • die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs,
  • die Qualitätssicherung sowie
  • die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.

Eine Zielvereinbarung sollte äußerst gründlich gelesen werden. Diese ist die Grundlage für das Budget und beschreibt alle Rechte und Pflichten beider Seiten. Es empfiehlt sich außerdem die festgelegten Fristen für Nachweise oder andere Aufgaben zu notieren, damit alle Pflichten aus der Zielvereinbarung fristgerecht erledigt werden. Spätestens mit Eingang des Bescheids sollte der Budgetnehmer im Fall des Arbeitgeber-Modells mit der Einrichtung seines Betriebes sowie der Personalsuche beginnen.

Einrichtung

Betriebseinrichtung

Im Arbeitgeber-Modell gibt es einige Richtlinien zu beachten, um angestellte Assistenten ordnungsgemäß abzurechnen. Hierzu zählt die Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit sowie die Beantragung einer Steuernummer beim zuständigen Finanzamt. Diese werden benötigt, um einbehaltene Lohnsteuer sachgemäß zu entrichten. Hier ist allerdings das Beschäftigungsverhältnis zu beachten, da nicht alle Arbeitnehmer zwangsläufig Lohnsteuer abführen müssen, wie z. B. Minijobber. Je nach Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer wird die Steuer monatlich, quartalsweise oder jährlich fällig. Wir empfehlen außerdem, die Einrichtung eines separaten Bankkontos, um die Budgetausgaben klar von privaten Ausgaben abzugrenzen.

Hinweis: Kontoführungsgebühren können häufig über die Regiekosten abgerechnet werden. Dies sollte bereits bei der Antragstellung geklärt werden. Alternativ empfehlen wir, auf kostenfreie Angebote von diversen Banken zurückzugreifen, da Kontoführungsgebühren sonst privat getragen werden müssen.

Sozialversicherungsabgaben

Zusätzlich zur Lohnsteuer fallen monatliche Sozialversicherungsabgaben an (insofern der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist). Dazu muss vorab die Beschäftigung des Arbeitnehmers bei seiner Krankenkasse angemeldet werden. Diese Abgaben setzen sich einerseits aus den Arbeitnehmerbeiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und andererseits aus den Arbeitgeberbeiträgen zusammen. Dies verursacht häufig hohen Arbeitsaufwand, da in einem Beispiel von 5 Angestellten mit 5 verschiedenen Krankenkassen die Beitragssätze individuell für jeden einzelnen Arbeitnehmer berechnet werden müssen.

Weitere Abgaben

Neben der Lohnsteuer und den SV-Abgaben müssen Beiträge zur Unfallversicherung sowie zur Umlage U1 und U2 gezahlt werden.  Hier ist zu beachten, dass diese Beiträge nicht zwangsläufig auf alle Arbeitnehmer entfallen und stets das Beschäftigungsverhältnis als Grundlage dient.

Nachweisführung

Die geleisteten Beiträge und Steuerzahlungen müssen ordnungsgemäß erfasst werden. Dies dient nicht nur als Nachweiszweck gegenüber dem Träger, der das Persönliche Budget zur Verfügung stellt, sondern auch gegenüber Finanzämtern und Krankenversicherungen.

Im Arbeitgeber-Modell eines Persönlichen Budgets muss nach Vorstellung des Gesetzgebers die Personalsuche vom Budgetnehmer übernommen werden. Hier kann auf gängige Jobplattformen wie Indeed, Jobbörsen der Arbeitsämter oder Ähnliches zurückgegriffen werden. Sollte sich ein Kandidat bewerben, muss anschließend ein Bewerbungsgespräch von dem Budgetnehmer durchgeführt werden. Häufig ist der Umgang mit diesen Plattformen oder auch das Formulieren von Jobausschreibungen Neuland für Budgetnehmer und stellt eine weitere Hürde zu mehr Unabhängigkeit dar.

Wir unterstützen auch hier gerne und übernehmen das Bewerbermanagement. Wir schalten im Auftrag unserer Kunden Jobausschreibungen, prüfen die Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen, sowie ob gegebenenfalls benötigte Qualifikationen vorhanden sind und leiten diese dann übersichtlich weiter. Die eigentlichen Bewerbungsgespräche müssen dennoch immer vom Budgetnehmer selbst geführt werden. Wir sind der Auffassung, dass die Chemie zwischen Budgetnehmer und Angestellten stimmen muss und es hier wenig sinnvoll ist, wenn die Gespräche von Dritten geführt werden.

Im Auftraggeber- bzw. Dienstleister-Modell wird das Personal durch den jeweiligen Dienst gestellt und es gibt nur bedingt Möglichkeiten, auf individuelle Bedürfnisse einzugehen. Wir haben bei unserem Dienst die Ideen des Arbeitgeber-Modells übernommen. Die Personalsuche wird auch hier vom Budgetnehmer und uns gemeinsam durchgeführt. Nur die Anstellung der Assistenten oder Pflegekräfte erfolgt dann über Assistenz.de, sodass die Aufgabe des Arbeitgebers nicht in der Verantwortung des Budgetnehmers ist, sondern bei Assistenz.de liegt.

Zwischen Budgetnehmer und den Angestellten müssen im Arbeitgeber-Modell Arbeitsverträge geschlossen werden. Im Internet können verschiedenste Vorlagen zu Musterarbeitsverträgen gefunden werden. Diese sind aber häufig nicht auf den Bereich Pflege bzw. Assistenz angepasst und sind mit Vorsicht zu verwenden. Gerne können wir Musterarbeitsverträge bereitstellen.

In jedem Fall sollten Arbeitsverträge vor Tätigkeitsbeginn schriftlich geschlossen werden. Wir raten dringend von mündlichen Vereinbarungen ab, auch unter Bekannten. Es ist zudem nicht rechtmäßig Personen “ehrenamtlich” arbeiten zu lassen und ihnen dafür eine lohnähnliche Aufwandspauschale zu zahlen, auch wenn dies hin und wieder einzelne Stellen behaupten.

Die Geldmittel aus einem Persönlichen Budget sind zweckgebunden und dürfen nur für die Erreichung der in der Zielvereinbarung festgelegten Ziele genutzt werden. Dies wird vom jeweiligen Träger geprüft und es müssen Nachweise zur Mittelverwendung erbracht werden. Selten reichen schon Kontoauszüge, die zum Beispiel Zahlungen von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen aufführen. Häufig wird eine Aufstellung mit Zuordnung der Beträge verlangt.

Hier wird noch einmal deutlich, warum ein separates Bankkonto in einem Persönlichen Budget nötig ist. Die Kontoführung über ein einzelnes privates Konto würde zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Privat- und Budgetausgaben führen.

Weiterbewilligung

Ein Persönliches Budget wird meistens für 6, 12 oder 24 Monate bewilligt. Zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums muss oft eine Weiterbewilligung beantragt werden. Der Antragsprozess ist hier deutlich einfacher. Die vereinbarten Ziele des Persönlichen Budgets werden meistens nochmals besprochen und gegebenenfalls angepasst. Auch wird auf veränderte Lebensumstände eingegangen, zum Beispiel wenn mehr oder weniger Unterstützung benötigt wird.

Häufige Fragen

Den Antrag kann jeder Mensch mit Behinderung oder von Behinderung Bedrohte stellen, egal wie schwer seine Behinderung ist. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget aufgrund ihrer Behinderung nicht allein verwalten können, kommt ein Persönliches Budget in Frage. Darüber hinaus können auch Eltern von Kindern mit Behinderung Persönliche Budgets beantragen, etwa für Einzelfallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.

Ein Antrag auf Persönliches Budget kann formlos beim zuständigen Träger gestellt werden. Es empfiehlt sich aber genau zu beschreiben, welche Probleme derzeit bestehen, welche Leistungen gewünscht sind und welchen Zweck das Budget erfüllen soll, z.B. mehr Zeit mit Angehörigen verbringen. Aus unserer Sicht ist es außerdem ratsam, eine Auflistung der voraussichtlich benötigten Mittel und der entstehenden Kosten an den Träger zu schicken. Viele Interessierte schreckt dieser Verwaltungsakt bereits ab, da unklar ist, wie hoch z.B. Kosten für Angestellte sind und welche Abgaben berücksichtigt werden müssen. Hier unterstützen wir gerne bei der Antragsgestaltung und können eine Musterkalkulation anfertigen.

Durch das Persönliche Budget kann der Budgetnehmer seine Bedarfsdeckung selbst in die Hand nehmen. Er bzw. Sie kann selbstbestimmt die Leistungen nach eigenen Wünschen und Vorstellungen einkaufen. Egal ob Leistungen über einen Dienst eingekauft werden oder selbst Pflegekräfte angestellt werden, in beiden Fällen entscheidet der Budgetnehmer, mit wem er oder sie zusammenarbeiten möchte und kann Leistungen individueller planen, als es in der Sachleistung möglich ist.

Alle Leistungen die bisher als klassische Sachleistung erbracht werden, können ebenfalls über ein Persönliches Budget in Geldform geleistet werden. Es gibt wenige Ausnahmen, wende Dich dazu gerne an uns!

Die Höhe des Persönlichen Budget richtet sich nach dem Umfang der beantragten Leistungen. Beträge sind hier ohne den Bedarf zu kennen nicht zu benennen, da dies von einer Vielzahl von Faktoren wie z.B. Stundenumfang oder benötigter Qualifikation der Kräfte abhängig ist. Grundsätzlich lässt sich hier allerdings festhalten, dass die Höhe des Persönlichen Budgets sich an vergleichbaren Werten, die über eine Sachleistung erbracht würden, orientiert. Arbeitgeber-Modelle liegen üblicherweise etwas unter den Kosten der Sachleistung.

Als Leistungsträger bezeichnet man jene Ämter und Stellen, welche für Leistungen sachlich zuständig sind und diese auch bezahlen. An einem (trägerübergreifenden) Persönlichen Budget können folgende Leistungsträger (s. auch § 6 SGB IX) mit einer oder mehreren Leistungen beteiligt sein: Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Träger der Alterssicherung der Landwirte, Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Sozialhilfeträger, Pflegekassen, Integrationsämter.

Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen richtet sich bei der Leistungsform des Persönlichen Budgets nach denselben Regeln wie bei der Sachleistung und daher hängt es davon ab, welche Leistungen im Budget beantragt werden. Leistungen der Sozialhilfe werden einkommens- und vermögensabhängig erbracht, daher wird dies auch angerechnet, wenn diese Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Bei einem Budget, das beispielsweise ausschließlich Leistungen der Krankenkasse umfasst, wird entsprechend kein Einkommen oder Vermögen angerechnet.

Ein bewilligtes Budget ist bei Erstantrag in der Regel auf 6 – 12 Monate begrenzt. Folgeanträge können sogar für bis zu 24 Monate bewilligt werden. Zum Ende eines Bewilligungszeitraums kann eine Weiterbewilligung beantragt werden, welche von Art und Umfang weitaus weniger aufwendig ist als die erste Beantragung.

Mit dem Persönlichen Budget können keine Kosten des täglichen Lebens finanziert werden. Es sollen vielmehr die Leistungen der Förderung, Betreuung, Beteiligung, Assistenz und Pflege bezahlt werden, die ein Mensch mit Behinderung benötigt. Es ist also möglich, dass der Mensch mit Behinderung neben dem Persönlichen Budget auch Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes (z. B. Grundsicherung) bekommt. Beispiele: Grundsicherung oder „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zur Bezahlung von Miete, Essen, Heizung und Persönliches Budget für die Bezahlung der Assistenz, Betreuung, Begleitung und Pflege. Was genau bezahlt werden darf, wird individuell in der jeweiligen Zielvereinbarung festgelegt.